Gesundheitsreform F-K
FahrkostenDie Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Für Fahrten zur ambulanten Behandlung gilt dabei, dass sie vorher von der Krankenkasse genehmigt werden müssen.
Diese Ausnahmefälle werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien festgelegt.
Im Übrigen übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten bei
Leistungen, die stationär erbracht werden,
Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung,
Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenkraftwagen,
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Als Fahrkosten werden bei öffentlichen Verkehrsmitteln der Fahrpreis anerkannt sowie die nach den Vorschriften über die Versorgung mit Krankentransportleistungen nach § 133 SGB V berechnungsfähigen Beträge, bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs der jeweilige Höchstsatz nach dem Bundesreisekostengesetz (0,20 Euro), höchstens jedoch die Kosten für ein erforderliches Transportmittel.
Im Hinblick auf die Zuzahlungen gelten die allgemeinen Regelungen: Die Zuzahlungen bei Fahrkosten betragen mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlich angefallenen Fahrkosten. Diese Regelung gilt auch für Kinder und Jugendliche, die ansonsten von allen Zuzahlungen befreit sind.
Generika
Pharmazeutische Unternehmen lassen sich die von ihnen neu entwickelten Arzneiwirkstoffe patentieren. Sie haben damit, solange der Patentschutz besteht, grundsätzlich das alleinige Recht, den Wirkstoff herzustellen und zu vermarkten. Läuft der Patentschutz aus, können auch andere Firmen Arzneimittel mit diesem Wirkstoff produzieren und unter einem anderen Namen verkaufen. Solch ein Präparat wird als Nachahmerprodukt oder Generikum (Mehrzahl: Generika) bezeichnet.
Bevor sie vermarktet werden dürfen, müssen Generika in gleicher Weise wie Originalpräparate von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Voraussetzung für eine Zulassung ist ihre therapeutische Gleichwertigkeit mit dem Originalpräparat. Generika sind in der Regel preiswerter als die Originalpräparate, so dass Patientinnen, Patienten und Krankenkassen durch ihre Anwendung sparen können. Für Arzneimittel mit gleichen Wirkstoffen gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Aut-idem-Regelung . Sie sieht vor, dass Apothekerinnen und Apotheker unter bestimmten Voraussetzungen, ein vom Arzt verordnetes Medikament gegen ein günstigeres austauschen sollen.
Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz - AVWG wurde ein Herstellerabschlag auf Generika zugunsten der Krankenkassen erhoben. Der Abschlag von zehn Prozent gilt nur in der gesetzlichen Krankenversicherung und bezieht sich auf den Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer.
Ergänzend hierzu wurde der Wettbewerb im Generika-Markt durch eine Zertifizierungspflicht für Praxissoftware gestärkt. Dies soll die Beeinflussung des Arztes durch manipulative Werbeeinblendungen verhindern.
Elektronischer Heilberufsausweis
Der elektronische Heilberufsausweis (HBA) ist ein zentraler Bestandteil des Sicherheitskonzeptes der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind verpflichtet, sich bei jedem Zugriff auf die eGK mit ihrem HBA zu identifizieren.
Ohne diese Legitimation ist es nicht möglich, Daten von der eGK zu lesen oder elektronische Rezepte und medizinische Daten der freiwilligen Anwendungen, zum Beispiel Arzneimitteldokumentation und Notfalldaten, zu speichern.
Längerfristig werden auch andere Berufsgruppen, die elektronische Verordnungen einlösen können, entsprechende Berufsausweise erhalten. Diese ermöglichen ihnen dann den Zugriff auf die für sie vorgesehenen Daten.
Heilmittel
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf Heilmittel. Das sind zum Beispiel Krankengymnastik, Massage, Bewegungstherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.
Heilmittel müssen von einem ambulant tätigen Vertragsarzt verordnet werden. Sie dürfen von ihm nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, um einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.
Patientinnen und Patienten tragen zehn Prozent der Kosten einer Heilmittelbehandlung selbst, hinzu kommen zehn Euro je Verordnung. In jedem Fall gilt: Die Zuzahlungen müssen nur bis zur Höhe der jährlichen Belastungsgrenze geleistet werden.
Impfungen
Schutzimpfungen zählen zu den wichtigsten und wirkungsvollsten Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.
Schutzimpfungen haben einen mehrfachen Nutzen:
a) Sie schützen den Geimpften vor Infektionskrankheiten, für die es keine oder nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten gibt und die schwer verlaufen können. Beispiele: Masern, Hirnhaut- und Leberentzündungen, Wundstarrkrampf oder Keuchhusten.
b) Sie schützen das ungeborene Kind, da sie Schäden durch Infektionen in der Schwangerschaft verhindern helfen. Beispiel: Röteln.
c) Sie schützen davor, dass sich Infektionen in der Bevölkerung ausbreiten können. Voraussetzung ist, dass genügend Menschen geimpft sind.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) hat Schutzimpfungen zu Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen gemacht. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Grundsätzlich ausgenommen sind Schutzimpfungen für private Auslandsreisen.
Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI). Die STIKO ist das Expertengremium, das nach dem Infektionsschutzgesetz Empfehlungen für die Durchführung von Schutzimpfungen erarbeitet.
Zu den von der STIKO allgemein empfohlenen Standard-Schutzimpfungen gehören derzeit Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln, Pneumokokken, Meningokokken, Wundstarrkrampf, Haemophilus influenzae Typ b (Hib), Hepatitis B, Keuchhusten, Windpocken und Kinderlähmung. Des Weiteren die Impfung gegen Humane Papillomaviren, die Gebärmutterhalskrebs auslösen können, für Mädchen zwischen 12 und 17 Jahren und gegen Influenza für Erwachsene über 60 Jahre.
Bei seiner ersten Entscheidung zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen muss der G-BA zu allen geltenden Empfehlungen der STIKO einen Beschluss fassen. Die erste Entscheidung soll bis zum 30. Juni 2007 getroffen werden. Zu Änderungen der Empfehlungen der STIKO hat der G-BA innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen.
Kommen die genannten Entscheidungen nicht termin- oder fristgemäß zu Stande, dürfen die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, bis die Entscheidung des G-BA vorliegt. Dies gilt grundsätzlich nicht für Schutzimpfungen für private Auslandsreisen.
Kassenärztliche Vereinigungen
Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Jeder Arzt, der eine kassenärztliche Zulassung hat, ist automatisch Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) seiner Region.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben den gesetzlichen Auftrag, die ärztliche Versorgung für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen sicherzustellen. Auf Bundesebene schließt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Vereinbarungen über die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung ab. Auf Landesebene einigen sich die einzelnen KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen auf die Vergütung der ärztlichen Leistungen, welche die KVen dann unter ihren Mitgliedern verteilen. Das gleiche gilt für Zahnärzte, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
Im Zuge der Gesundheitsreform 2004 wurden die Organisationsstrukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen und ihrer Bundesvereinigung gestrafft und professionalisiert. Die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen sind seit 2005 hauptamtlich tätig. Kleinere Vereinigungen wurden zu größeren Einheiten zusammengelegt. Ebenso werden die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung neu organisiert. So werden die ärztlichen Organisationen flexibler und handlungsfähiger, auch gegenüber den bereits neu organisierten Krankenkassen .
© mit freundlicher Unterstützung des Bundesministerium für Gesundheit